Satzung

Vorwort

Bei den Albert Singers ist jeder herzlich willkommen. Uns sind Staatsangehörigkeit, Religion, Hautfarbe, sexuelle Neigung u. ä. egal.

Gut, die Töne solltest du schon treffen.

Angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen in Deutschland war es uns ein wichtiges Anliegen, unsere Satzung in dieser Hinsicht anzupassen.

Satzung

§ 1 – Name und Sitz des Vereines

Der Verein, der Mitglied des Sängerbundes NRW im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen „The Albert Singers“. Sitz des Vereins ist das Bürgerhaus, Am Nocken 12, in 58553 Halver-Oberbrügge.

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
  • Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 – Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung und die Aufnahme. Die Aufnahme wird bei dem/der Vorstandsvorsitzenden oder dessen/deren Vertreter mündlich beantragt. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme in den Chor entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit in Abstimmung mit dem Chorleiter nach einem erfolgreichen Vorsingen des Bewerbers. Mit Abschluss der Aufnahmeformalitäten erkennt das neue Mitglied mit seiner Unterschrift die Vereinssatzung und die Ordnungen des Vereins in der jeweils gültigen Fassung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt,
  • durch Tod,
  • durch Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderhalbjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei rassistischen, verfassungs- oder fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen, vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann sofort oder unter einer Zeitbestimmung erfolgen. Zu dieser Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das betroffene Mitglied kann sich im Ausschließungsverfahren eines , auch vereinsfremden, Beistands  bedienen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, den Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen. Den Antrag auf Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat das betreffende Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses durch den Vorstand bei dem Vorstand zu beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss in einfacher Mehrheit.
Bis zum Ablauf der vorgenannten 2-Wochen-Frist oder bis zur Entscheidung der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vollzug des Ausschlusses aufgeschoben, es sei denn, dass die besonderen Umstände eine sofortige Vollziehung des Ausschlusses rechtfertigen.

§ 6 – Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlass beschlossenen Umlagesatz.

§ 7 – Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 8 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 9 – Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textformschriften / per E-Mail einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgend Aufgaben:

  • Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
  • Anhörung des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
  • Wahl des Vorstandes;
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren;
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  • Entscheidung über die Berufung nach § 5 der Satzung;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • Anhörung des musikalischen Berichts des Chorleiters.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 10 – Der Vorstand

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

  • der/die Vorsitzende,
  • der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n),
  • der Schriftführer,
  • der Kassenführer.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 – Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Mit Übergabe der Personendaten an den Vorstand erklärt sich das Mitglied mit seiner Unterschrift u.a. damit einverstanden, dass Fotos und Filmaufnahmen, die im Rahmen von Chorveranstaltungen entstanden sind, in den Medien veröffentlicht werden dürfen. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 12 – Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 13 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das Vermögen dem MGV Oberbrügge-Ehringhausen zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 – Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Jahreshauptversammlung vom 09. Januar 2020 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

  • zuletzt geändert 09.01.2020 (§§ 1, 4-14)